Präambel:
Die AIPPh ist die rechtlich institutionalisierte Ausprägung der informell seit 1948 in Deutschland existierenden Vereinigung von PhilosophInnen,
Philosophielehrenden an Schulen und Hochschulen und am philosophischen Geistesleben Interessierten. Sie wurde 1974 nach belgischem Recht
gegründet und wurde dort inzwischen gelöscht. Nunmehr soll die Vereinigung nach deutschem Recht als gemeinnütziger Verein
neu gegründet werden.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen AIPPh (Association Internationale des Professeurs de Philosophie), Gemeinnütziger Verein zur Förderung
philosophischer Bildung e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung, insbesondere die philosophische Bildung gemäß der
UNESCO-Deklaration zur Philosophie von 1995. Diese sieht als Zweck vor, jedem Menschen zu ermöglichen, selbständiges Denken zu erlernen
und zu äußern und auf Argumente zu hören. Der Verein fördert deshalb die Qualität der Lehre an Schulen und Hochschulen
und bietet dazu eine Plattform für internationalen Erfahrungsaustausch und die Reflexion aktueller gesellschaftlicher Themen. Im Einzelnen
geschieht dies durch Lehrkonzepte zu neuen Themen und/oder Methoden, die von Experten/Expertinnen auf Tagungen oder in Publikationen vorgestellt
und/oder von den Teilnehmenden in Teilaspekten unter Anleitung erarbeitet und diskutiert werden, also durch fachliche und didaktische Weiterbildung
und Reflexion in Bezug auf angemessene Anwendungsbereiche.
(2) Der o.g. Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Tagungen über aktuelle philosophische Themen und
Probleme der Umsetzung in die Lehre an Schulen und Hochschulen oder an anderen öffentlichen Bildungseinrichtungen sowie durch
regelmäßige schriftliche Mitteilungen
nicht nur für Mitglieder, sondern auch für die interessierte Öffentlichkeit. Dabei soll
auch der demokratische Gedanke für ein humanes Miteinander philosophisch gefördert werden.
Bei Tagungen und Veröffentlichungen
(hierzu gehören auch schriftliche Mitteilungen für Mitglieder) leisten die
Mitglieder beispielsweise einen persönlichen Einsatz durch Vorträge, Übersetzungen und Aufsätze, z.B. bei Publikationen und
Kongressen, die in regelmäßigen Abständen zu den o.g. Bereichen veranstaltet werden.
Regelmäßig erfolgt zu den o.g. Bereichen eine im Auftrag der AIPPh herausgegebene Jahrespublikation, die für Nichtmitglieder auch
über den Buchhandel zu beziehen ist. Ferner erhalten die Mitglieder in regelmäßigen Abständen einen Newsletter mit aktuellen
Entwicklungen des Faches und Hinweisen auf Veranstaltungen, die den Satzungszielen entsprechen. Jahrespublikation und Newsletter sind für
die Mitglieder kostenlos.
Finanziert werden diese Zwecke durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen und durch freiwillige Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch neutral.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
§ 4 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5 Vermögensanfall nach Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Deutsche Gesellschaft für Philosophie (DGPhil) e.V. Die Anfallberechtigte hat das ihr anfallende Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten bis zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das
auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen
in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 8 Beiträge
(1) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung
festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen reduzieren oder stunden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der erweiterte geschäftsführende Vorstand (Vorstand), der Vorstand im Sinne des §26 BGB
(vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der erweiterte geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 6, maximal 12 Vorstandsmitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Sofern kein Mitglied widerspricht, ist eine Blockwahl zulässig.
(2) Der erweiterte Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten/die Präsidentin, zwei Vizepräsident(inn)en,
den/die Schatzmeister(in) und den/die Schriftführer(in). Die weiteren Vorstandsmitglieder helfen als Beisitzer bei der Erfüllung der
Satzungszwecke (zum Beispiel bei Übersetzungen). Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/die Präsidentin, die Vizepräsidenten(inn)en, den/die
Schriftführer(in) und den/die Schatzmeister(in) je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass die Vizepräsidenten(inn)en, der/die Schatzmeister(in) sowie der/die Schriftführer(in) von ihrem Vertretungsrecht nur
Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident/die Präsidentin, bzw. die Vizepräsident(inn)en verhindert ist/sind.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die
verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche
Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen, die den Vereinszweck unterstützen;
b) Vorbereitung und
Einberufung von Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Präsidenten / der Präsidentin,
bei dessen/deren Verhinderung von einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit
einer Frist von einer Woche einzuberufen und von ihm/ihr zu leiten sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist
ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte
unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich beauftragt werden.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrags;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin, bei dessen Verhinderung
durch einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einberufung folgenden Tag.
(4) Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied
beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen.
Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich oder geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art
der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird regelmäßig durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins
ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§13 Satzungsänderungen
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der
Unbedenklichkeit anzuzeigen.
(3) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2. und 3.11.2019
Unterschriften von 16 Vereinsmitgliedern aus 11 Ländern:
(Prof. Riccardo Sirello, Savona; Dr. Gabriele Osthoff-Münnix, Düsseldorf, Dr. Natascha Kienstra,
Bilthoven; Prof. Aneta Karageorgieva, Sofia; Dr. Werner Busch, Melsdorf; Edgar und Gudrun Fuhrken,
Kiel; Rolf Roew, Weilheim; Prof. Andrzej Kaniowski, Lodz; Prof. Hans Bringeland, Bergen; Jari
Papunen, Oulo; Floris Velema, Rotterdam; Michael Zurwerra, Brig; Prof. Alexander Chumakov,
Moskau; Dr. Barbora Badurova, Banstra Bystica; Zoran Kojcic, Osijec; Dr. Gisela Raupach-Strey,
Berlin)